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   FG Münster, 09.07.2003 - 1 K 6926/01 F   

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https://dejure.org/2003,6784
FG Münster, 09.07.2003 - 1 K 6926/01 F (https://dejure.org/2003,6784)
FG Münster, Entscheidung vom 09.07.2003 - 1 K 6926/01 F (https://dejure.org/2003,6784)
FG Münster, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - 1 K 6926/01 F (https://dejure.org/2003,6784)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Mitunternehmerschaft bei Zusammenschluss von Steuerberatern und Rechtsanwälten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Freiberufler: - Zur Mitunternehmerschaft bei Zusammenschluss von Steuerberatern und Rechtsanwälten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1618
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2003 - 1 K 6926/01
    Die Aufnahme in eine Einzelpraxis ist nicht als begünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu beurteilen, weil Mitunternehmeranteile erst mit der Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen (BFH, Beschluss vom 18.10.1999, GrS 2/98, BFHE 189, 464, BStBl II 2000, 123).

    Der Zweck der Tarifvergünstigung nach §§ 18 Abs. 3, 16, 34 EStG besteht darin, bei zusammengeballter Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven die Progression zu mildern (BFH, Urteil vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BFHE 173, 338, BStBl II 1994, 458; Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BStBl II 2000, 123).

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 32/90

    Verdeckte Mitunternehmerschaft bei Familien-GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2003 - 1 K 6926/01
    Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens in der Regel durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswertes, wenigstens bei Auflösung der Gesellschaft (BFH, Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480).

    Gering ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko kann durch ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert werden und umgekehrt (BFH, Urteile vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36; vom 28. Oktober 1999 VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183; vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286; vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480; BStBl II 1999, 286).

  • BFH, 13.02.1997 - IV R 15/96

    Mitunternehmeranteil - Bruchteilsveräußerung - Ermittlung des Buchwerts -

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2003 - 1 K 6926/01
    Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13. Februar 1997 IVR 15/96, BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535) nicht, die über den Wortlaut des § 18 Abs. 3 EStG hinaus nicht nur die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, sondern auch den Verkauf eines Teils eines Mitunternehmeranteils als steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn beurteilt.

    Eine Person kann, anders als bei Kapitalgesellschaften, nicht eine Mehrheit von Mitgliedschaftsrechten an einer Personengesellschaft und damit nicht mehrere Gesellschaftsanteile haben, von denen einer abgetreten werden kann (BFH, Urteil vom 13. Februar 1997 IV R 15/96, BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535; Patt/Rasche, DStR 1996, 645; Mittmann, DStZ 1989, 473).

  • BFH, 14.04.2005 - XI R 82/03

    Abgrenzung "Bürogemeinschaft - Mitunternehmerschaft"

    Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1618 veröffentlicht.
  • FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04

    Tarifvergünstigung i.R.e. Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer

    Dies habe der BFH bereits im Urteil vom 12. April 2000, XI R 35/99 BStBl II 2001, 26 angezweifelt und sei vom FG Münster in dessen Entscheidung vom 9. Juli 2003, EFG 2003, 1618 ablehnend entschieden worden, weil die Begünstigung der Teilanteilsveräußerung nicht dem Zweck der Steuervergünstigung gem. § 34 EStG entspreche.
  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2005 - 3 K 101/01

    Mitunternehmerstellung eines durch Gesellschaftsvertrag in Gemeinschaftspraxis

    Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren XI R 82/03 (Vorinstanz FG Münster, Urteil vom 9. Juli 2002 1 K 6926/01 F) zu der Frage, welche Anforderungen an das Merkmal des Tragens gemeinsamen Mitunternehmerrisikos bei Freiberuflern, die ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis eingegangen sind, zu stellen sind, um eine Mitunternehmerschaft annehmen zu können, war die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.
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